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Qualität
DIN EN ISO 9001:2008 Zertifizierung
Die ABGS GmbH ist DIN EN ISO 9001:2008 zertifiziert
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ABGS GmbH Aehnelt & Braune Gaswarn- und Systemtechnik

Führende Hersteller und Lieferanten
Sie profitieren von langjähriger beruflicher Praxis und ständiger, technischer und professioneller Weiterbildung und Weiterentwicklung. Wir arbeiten nur mit namhaften national und international führenden Herstellern und Lieferanten zusammen.
Zertifikat Bieler + Lang GmbH Bieler + Lang GmbH Vertriebspartner

Wir sind offizieller und autorisierter Bieler + Lang GmbH - Vertragshändler und Vertriebspartner.
Uns wurde bescheinigt, dass wir Inbetriebnahmen und Serviceleistungen an Geräten der Fa. Bieler + Lang GmbH vornehmen dürfen.
Die ABGS GmbH ist eine geschulte und autorisierte Fachfirma gemäß § 56 UVV Gase (VBG 61).
Gern beraten wir Sie zu Produkten der Fa. Bieler + Lang GmbH unverbindlich.

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Zertifikat Winter GmbH Zertifikat Winter GmbH

Diese Zertifikate bestätigen die Teilnahme an einer Fachschulung für Gaswarnsysteme und Transmitter der Fa. Winter GmbH. Wir sind als sachkundige Personen berechtigt, entsprechend BG Chemie T 023 BGI 518 und T 021 BGI 836, Servicearbeiten an den genannten Geräten auszuführen.
Wir sind zum Vertrieb autorisiert und beraten Sie dahingehend gern unverbindlich.

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Life Safety Distribution AG - Honeywell Analytics
Wir bieten Ihnen mobile und stationäre Gaswarntechnik der Fa. Life Safety Distribution AG (Honeywell Analytics) an. Gern beraten wir Sie in Bezug auf Ihre Anwendungsfälle unverbindlich.
Crowcon Detection Instruments Ltd.
Wir sind autorisierter Vertriebspartner der Crowcon Detection Instruments Ltd. und bieten Ihnen mobile und stationäre Gaswarntechnik an. Wir beraten Sie gern in Bezug auf Ihre Anwendungsfälle unverbindlich.
Zertifikat DIN EN ISO 9001:2008
Qualitätsmanagement: Im Zuge der weiteren Entwicklung unseres Unternehmens haben wir ein Qualitätsmanagementsystem nach DIN EN ISO 9001:2008 eingeführt. Das Zertifizierungsaudit wurde im Dezember 2009 erfolgreich durchgeführt. Gern stellen wir Ihnen bei Bedarf unser Qualitätsmanagement-Handbuch zur Verfügung.

"Das Erkennen und Erfüllen von Kundenforderungen ist die Grundlage unseres Handelns. Oberstes Ziel ist die Sicherstellung und Erhöhung der Zufriedenheit unserer Kunden"

- Leitzitat Qualitätspolitik aus unserem Management-Handbuch -

Besuchen Sie unseren Auftritt in der DQS-Kundendatenbank.
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Explosionsschutz TÜV-Zertifikat Braune
Erfolgreiche Abschlußprüfung von Herrn Daniel Braune 2006 bei der TÜV SÜD Akademie "Prüfung zur Befähigten Person für die Prüfungen zum Explosionsschutz gemäß § 14 Abs. 1-3 und § 15 BetrSichV".
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Aehnelt Fachlehrgang Betriebssicherheitsverordung TÜV Nord Akademie Braune Fachlehrgang Betriebssicherheitsverodnung TÜV Nord Akademie

Diese Zertifikate bestätigen die Teilnahme an der Fachschulung Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) incl. TRBS 1111 und TRBS 1203 bei der TÜV NORD Akademie GmbH & Co. KG.

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Fachlehrgänge
In entsprechenden Fachlehrgängen bei namhaften Herstellern von Gaswarntechnik, wie die Bieler + Lang GmbH, die ISC-Winter GmbH und bei der Life Safety Distribution AG - Honeywell Analytics (vormals Zellweger) konnten wir unser Wissen festigen und weiter ausbauen. Ein ständiger Erfahrungsaustausch ist Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Qualitätspolitik.
Geltende Vorschriften
Für die Errichtung, Inbetriebnahme und Service von Gaswarnanlagen, CO-Warnanlagen, MSR-Anlagen und Gebäudeausrüstungen sind einschlägige Normen, Richtlinien und Vorschriften zu beachten, wie zum Beispiel:

- die Richtlinien und Merkblätter der Berufsgenossenschaften
  Merkblatt T 021 (BGI 836 - Gaswarneinrichtungen für toxische Gase/Dämpfe und Sauerstoff - Einsatz und Betrieb),
Merkblatt T 023 (BGI 518 - Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz - Einsatz und Betrieb) der BG Chemie
- die Unfallverhütungsvorschriften
- die Regeln und Verordnungen zum Explosionsschutz
- die Regeln und Verordnungen über gefährliche Stoffe
- die Garagenverordnungen der Länder
- VDI-Richtlinie 2053: Raumlufttechnische Anlagen für Garagen

Berufsgenossenschaft Die ABGS GmbH ist Mitglied der BG RCI (BG Chemie).
Wissen bei

- Begriffserklärung "Gaswarngerät" bei Wikipedia.
- Begriffserklärung und Funktionsweise "Gassensor" bei Wikipedia.
- Liste der Dichte gasförmiger Stoffe.
Ausgewählte Definitionen gemäß Betriebssicherheitsverordnung:
Fachkundige für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

Fachkundige nach § 7 Abs. 7 GefStoffV für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sind Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung oder Erfahrung ausreichende Kenntnisse über Tätigkeiten mit Gefahrstoffen haben und mit den Vorschriften soweit vertraut sind, dass sie die Arbeitsbedingungen vor Beginn der Tätigkeit beurteilen und die festgelegten Sicherheitsmaßnahmen bei der Ausführung der Tätigkeiten überprüfen können. Fachkundige Personen sind insbesondere der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Gemäß TRBA 400 ist fachkundig, wer aufgrund seiner Ausbildung und aufgrund der beruflichen Erfahrung sowie der gewonnenen Kenntnisse des Arbeitsverfahrens mit der Problematik der biologische Arbeitsstoffe im jeweiligen Arbeitsbereich vertraut ist.

Sicherheitstechnische Bewertung

Gemäß § 12 Abs. 1 BetrSichV hat der Betreiber eine überwachungsbedürftige Anlage nach dem Stand der Technik zu montieren, zu installieren und zu betreiben. Nach Absatz 3 hat er die Anlage in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, zu überwachen, notwendige Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Eine überwachungsbedürftige Anlage darf nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können (§ 12 Abs. 5 BetrSichV). Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen hat der Betreiber die notwendigen Maßnahmen für das sichere Betreiben einer überwachungsbedürftigen Anlage in einer sicherheitstechnischen Bewertung festzulegen. Die Ermittlung der Prüffristen nach § 15 Abs. 1 BetrSichV erfolgt auf der Grundlage dieser Bewertung. (Auszug)

Gesamtanlage

Gemäß § 15 Abs. 1 BetrSichV hat der Betreiber eine überwachungsbedürftige Anlage und ihre Anlagenteile in bestimmten Fristen wiederkehrend prüfen zu lassen. Die Prüffristen der Gesamtanlage und ihrer Anlagenteile sind auf der Grundlage einer sicherheitstechnischen Bewertung zu ermitteln. (Auszug)


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